Terms and conditions

Home of Energy GmbH

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der

home of energy GmbH
Kollwitzstraße 54
10405 Berlin
Deutschland

– nachfolgend „home of energy“ –

und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Planungs-, Projektierungs-, Projektsteuerungs-, Generalunternehmer-, Liefer-, Montage-, Errichtungs-, Prüf-, Inbetriebnahme- und sonstige projektbezogene Leistungen.

1.2 home of energy schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

1.3 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn home of energy ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Projektvertrag, Leistungsverzeichnis oder sonstigen Vertragsunterlagen gehen diesen AGB vor.

1.5 Die VOB/B sowie gegebenenfalls einschlägige Bestimmungen der VOB/C gelten nur, soweit ihre Einbeziehung für das jeweilige Projekt ausdrücklich vereinbart wurde. Eine automatische Einbeziehung allein aufgrund dieser AGB erfolgt nicht.


2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Angebote von home of energy sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt insbesondere durch

  • Annahme eines Angebots in Textform,
  • Unterzeichnung eines Projekt- oder Generalunternehmervertrags,
  • Auftragsbestätigung durch Home of Energy oder
  • den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung

zustande.

2.3 Für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind insbesondere maßgeblich:

  • das individuelle Angebot,
  • der Projekt- oder Generalunternehmervertrag,
  • die Leistungsbeschreibung,
  • Leistungsverzeichnisse,
  • Planungs- und Projektunterlagen,
  • vereinbarte technische Spezifikationen,
  • gegebenenfalls ausdrücklich einbezogene VOB/B und VOB/C,
  • diese AGB.

2.4 Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gehen individuelle und projektspezifische Vereinbarungen den allgemeinen Regelungen dieser AGB vor.


3. Leistungsumfang und Generalunternehmerstellung

3.1 home of energy erbringt die im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbarten Leistungen und kann insbesondere als Generalunternehmer für die Planung, Koordination und Realisierung von Energieprojekten tätig werden.

3.2 Die Leistungen können insbesondere umfassen:

  • Projektprüfung und Machbarkeitsbewertung,
  • technische Konzeption und Planung,
  • Anbieter- und Partnerrecherche,
  • Ausschreibung und Vergabe,
  • Angebotsvergleich,
  • technische und wirtschaftliche Plausibilitätsprüfung,
  • Projektsteuerung und Projektkoordination,
  • Koordination von Fachplanern, Ingenieuren und Nachunternehmern,
  • Beschaffung und Lieferung technischer Anlagen und Komponenten,
  • Montage und Errichtung,
  • Bau- und Ausführungsbegleitung,
  • Qualitätssicherung,
  • technische Prüfungen,
  • Inbetriebnahme,
  • Dokumentation und Übergabe.

3.3 Maßgeblich ist ausschließlich der für das konkrete Projekt vereinbarte Leistungsumfang. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

3.4 Bei Beratungs-, Prüfungs-, Konzeptions- oder Planungsleistungen schuldet home of energy keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit ein solcher nicht ausdrücklich zugesichert oder als geschuldeter Werkerfolg vereinbart wurde.


4. Nachunternehmer, Fachpartner und Lieferanten

4.1 home of energy ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer, Fachunternehmen, Ingenieur- und Planungsbüros, Lieferanten, Technologiepartner und sonstige Dritte einzusetzen.

4.2 Die Auswahl der eingesetzten Unternehmen erfolgt projektbezogen nach fachlichen, technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Kriterien.

4.3 home of energy schließt die zur Projektdurchführung erforderlichen Verträge mit den von ihr eingesetzten Nachunternehmern und sonstigen Leistungserbringern im eigenen Namen ab.

4.4 Zwischen dem Auftraggeber und den von home of energy eingesetzten Nachunternehmern, Lieferanten oder Fachpartnern entsteht grundsätzlich kein eigenes Vertragsverhältnis.

4.5 home of energy bleibt gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs zentraler Vertragspartner und Ansprechpartner für die von home of energy geschuldeten Generalunternehmerleistungen.

4.6 Die Koordination und Kommunikation mit den eingesetzten Nachunternehmern erfolgt grundsätzlich über home of energy. Eine unmittelbare fachliche Abstimmung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer kann im Einzelfall durch home of energy zugelassen oder organisiert werden, begründet jedoch kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen diesen Parteien.

 


5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt home of energy sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Grundstücks- und Standortdaten,
  • Bestandspläne,
  • Netz- und Anschlussdaten,
  • Statikunterlagen,
  • Verbrauchs- und Lastgangdaten,
  • vorhandene Genehmigungen,
  • technische Bestandsunterlagen,
  • Informationen zu bestehenden Anlagen,
  • erforderliche Zugangsmöglichkeiten.

5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass home of energy sowie die von home of energy beauftragten Fachpartner Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Grundstücken, Gebäuden und technischen Einrichtungen erhalten.

5.3 Verzögerungen und zusätzliche Aufwendungen, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können zu einer angemessenen Anpassung von Terminen und Vergütung führen.

5.4 Erkennt home of energy, dass Vorgaben oder Informationen des Auftraggebers technisch problematisch, widersprüchlich oder unvollständig sind, wird home of energy im zumutbaren Umfang hierauf hinweisen.


6. Genehmigungen, Netzanschluss und Entscheidungen Dritter

6.1 Die Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Netzanschlüsse, Zustimmungen und sonstige Freigaben richtet sich nach dem jeweiligen Projektvertrag.

6.2 Übernimmt home of energy die Beantragung, Vorbereitung oder Koordination entsprechender Verfahren, schuldet Home of Energy deren fachgerechte Bearbeitung, jedoch keinen bestimmten Ausgang der Entscheidung eines Dritten.

6.3 Dies betrifft insbesondere:

  • Netzanschlusszusagen,
  • Netzverträglichkeitsprüfungen,
  • behördliche Genehmigungen,
  • Fördermittel,
  • behördliche Freigaben,
  • Entscheidungen von Netzbetreibern,
  • Entscheidungen sonstiger Versorgungs- oder Infrastrukturunternehmen.

6.4 Verzögerungen, Auflagen oder Ablehnungen durch Behörden, Netzbetreiber oder sonstige Dritte liegen nicht im Verantwortungsbereich von home of energy, soweit home of energy diese nicht schuldhaft verursacht hat.


7. Termine und Ausführungsfristen

7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

7.2 Leistungs- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf Umständen beruhen, die home of energy nicht zu vertreten hat.

Hierzu gehören insbesondere:

  • verspätete Genehmigungen,
  • Entscheidungen von Netzbetreibern oder Behörden,
  • Liefer- oder Materialengpässe,
  • höhere Gewalt,
  • Streiks,
  • außergewöhnliche Wetterereignisse,
  • nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
  • nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs.

7.3 home of energy informiert den Auftraggeber über wesentliche erkennbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.


8. Änderungen des Leistungsumfangs und Nachträge

8.1 Änderungs- und Ergänzungswünsche nach Vertragsschluss können Auswirkungen auf Planung, Lieferumfang, Vergütung und Projekttermine haben.

8.2 Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden zusätzlich vergütet, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

8.3 Soweit es sich um einen Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB handelt, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über Änderungen des Vertrags, Anordnungen und Vergütungsanpassungen.

§ 650b BGB sieht für Bauverträge zunächst den Versuch einer Einigung über Änderung und Mehr- oder Mindervergütung vor und enthält anschließend unter bestimmten Voraussetzungen ein Anordnungsrecht des Bestellers.

8.4 Änderungen und Nachträge sollen möglichst vor ihrer Ausführung hinsichtlich Leistungsumfang, Vergütung und Auswirkungen auf die Projekttermine dokumentiert werden.


9. Vergütung, Zahlungsplan und Abschlagszahlungen

9.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Vergütungsvereinbarung.

9.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.3 Zahlungsplan, Anzahl und Höhe der Abschlagszahlungen werden projektspezifisch vereinbart.

9.4 Zahlungspläne können insbesondere an definierte Liefer- oder Leistungsstände gekoppelt werden, beispielsweise an:

  • Auftragserteilung oder Projektbeginn,
  • Abschluss bestimmter Planungsphasen,
  • Bestellung oder Bereitstellung wesentlicher Materialien und Komponenten,
  • Montage- und Baufortschritt,
  • Fertigstellung,
  • Abnahme oder Übergabe.

Ein Anspruch darauf, dass für sämtliche Projekte derselbe Zahlungsplan verwendet wird, besteht nicht.

9.5 Soweit kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen über Abschlagszahlungen und Vergütungsfälligkeit.

9.6 Rechnungen sind, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.7 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

9.8 Befindet sich der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen fälligen Zahlung in Verzug, kann home of energy die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist.


10. Abnahme

10.1 Soweit die Leistung von home of energy eine Werkleistung darstellt, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet.

10.2 Die Abnahme kann insbesondere durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.

10.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

10.4 home of energy kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahmefiktion bleiben unberührt.

10.5 Für technisch oder wirtschaftlich abgrenzbare Projektabschnitte können Teilabnahmen vereinbart werden.

10.6 Wird die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, finden bei Bauverträgen gegebenenfalls ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Zustandsfeststellung Anwendung.


11. Mängel und Nacherfüllung

11.1 home of energy erbringt ihre Werkleistungen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang frei von Sach- und Rechtsmängeln.

11.2 Der Auftraggeber hat erkannte Mängel home of energy möglichst unverzüglich und nachvollziehbar in Textform mitzuteilen.

11.3 home of energy ist grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

11.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte sowie gegebenenfalls die wirksam einbezogenen Vorschriften der VOB/B.

11.5 Keine Verantwortlichkeit von home of energy besteht, soweit ein Mangel ausschließlich verursacht wurde durch

  • nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder nicht autorisierter Dritter,
  • unsachgemäße Nutzung,
  • Nichtbeachtung von Betriebs-, Wartungs- oder Herstellervorgaben,
  • vom Auftraggeber bereitgestellte fehlerhafte Angaben oder Komponenten,
  • von home of energy nicht zu vertretende Netz- oder Infrastrukturprobleme.

12. Technische und wirtschaftliche Prognosen

12.1 Ertrags-, Wirtschaftlichkeits-, Energiepreis-, Speicher-, Einsparungs- oder Amortisationsberechnungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen, Annahmen und Prognosen.

12.2 Soweit nicht ausdrücklich eine Garantie übernommen wird, stellen Prognosen insbesondere zu

  • Energieerträgen,
  • Energiepreisen,
  • Einsparungen,
  • Erlösen,
  • Amortisationszeiten,
  • Förderungen,
  • Netzentgelten

keine Zusicherung zukünftiger tatsächlicher Ergebnisse dar.

12.3 Veränderungen technischer, wirtschaftlicher, regulatorischer, gesetzlicher oder marktbezogener Rahmenbedingungen können zu Abweichungen führen.


13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Von home of energy gelieferte bewegliche Waren und Anlagenkomponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung der entsprechenden Forderungen Eigentum von home of energy, soweit dies rechtlich möglich ist.

13.2 Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände nicht ohne vorherige Zustimmung von home of energy verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

13.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Einbau in Grundstücke, Bauwerke oder technische Anlagen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls individuelle vertragliche Regelungen.


14. Haftung

14.1 home of energy haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • soweit home of energy ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.

14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet home of energy nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von home of energy.

Geplante Haftungsobergrenze

Hier würde ich noch keine feste Zahl in die Website-AGB schreiben.

Sobald Vermögensschadenhaftpflicht und GU-Versicherung abgeschlossen sind, sollte hier gemeinsam mit dem Versicherer beziehungsweise Fachanwalt eine Klausel ergänzt werden, etwa nach dem Grundprinzip:

Bei leicht fahrlässig verursachten Vermögens- und Sachschäden ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf einen definierten Betrag beziehungsweise die für den jeweiligen Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme begrenzt.

Diese Formulierung würde ich ausdrücklich nicht ungeprüft live stellen. Auch im B2B-Geschäft gilt § 307 BGB, sodass eine Haftungsbegrenzung transparent und angemessen ausgestaltet sein muss.


15. Höhere Gewalt

15.1 home of energy haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Naturkatastrophen,
  • außergewöhnliche Wetterereignisse,
  • Krieg und Terror,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Streiks,
  • Pandemien,
  • erhebliche Lieferkettenstörungen,
  • überregionale Netz- oder Infrastrukturausfälle.

15.2 home of energy informiert den Auftraggeber über wesentliche Auswirkungen eines solchen Ereignisses auf das Projekt.

15.3 Leistungspflichten werden für die Dauer und im Umfang des Leistungshindernisses ausgesetzt, soweit die Leistungserbringung tatsächlich oder wirtschaftlich unzumutbar verhindert wird.

15.4 Dauert das Leistungshindernis über einen wirtschaftlich nicht mehr zumutbaren Zeitraum an, werden die Parteien das weitere Vorgehen abstimmen. Gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte bleiben unberührt.


16. Urheber- und Nutzungsrechte

16.1 An von home of energy oder deren Auftragnehmern erstellten Planungen, Konzepten, Berechnungen, Zeichnungen, Ausschreibungsunterlagen und sonstigen schutzfähigen Unterlagen verbleiben die jeweiligen Urheberrechte bei home of energy beziehungsweise dem jeweiligen Urheber.

16.2 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die für den vertraglich vereinbarten Projektzweck erforderlichen Nutzungsrechte.

16.3 Eine Nutzung für andere Projekte, eine kommerzielle Weitergabe oder eine wesentliche Bearbeitung außerhalb des vereinbarten Projektzwecks bedarf der Zustimmung von home of energy, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

16.4 Rechte externer Planer, Ingenieure, Hersteller und sonstiger Dritter bleiben unberührt.


17. Vertraulichkeit

17.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdende nicht öffentliche technische, kaufmännische und organisatorische Informationen vertraulich zu behandeln.

17.2 Dies gilt nicht für Informationen,

  • die bereits öffentlich bekannt sind,
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren,
  • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

17.3 home of energy darf Informationen an Nachunternehmer, Fachpartner, Versicherer und sonstige zur Vertragsdurchführung eingesetzte Personen weitergeben, soweit dies zur Planung oder Durchführung des Projekts erforderlich ist.


18. Referenzen

18.1 home of energy darf den Namen, das Logo und eine allgemeine Beschreibung des Auftraggebers beziehungsweise Projekts nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz verwenden.

18.2 Vertrauliche technische, wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Informationen dürfen ohne entsprechende Zustimmung nicht veröffentlicht werden.


19. Kündigung

19.1 Gesetzliche und individuell vereinbarte Kündigungsrechte bleiben unberührt.

19.2 Beide Parteien können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.

19.3 Soweit für Werk- oder Bauverträge besondere gesetzliche Kündigungsrechte gelten, bleiben diese unberührt.

19.4 Im Falle einer Kündigung werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie sonstige nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erstattungsfähige Kosten abgerechnet.


20. Datenschutz

20.1 home of energy verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

20.2 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von home of energy.


21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

21.1 Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen von home of energy nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.

21.2 Zurückbehaltungsrechte darf der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben, soweit gesetzlich zulässig.


22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.

22.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von home of energy.

22.3 home of energy bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.